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12552 DSGVO, BDSG und Co. – Erläuterungen

Der vorliegende Beitrag dient zur Übersicht, um zunächst eine grobe Vorstellung vom Wesen, der Historie, der Gesetzessystematik und den Zielen dieser EU-Verordnung zu vermitteln.
Diese Verordnung hat bereits jetzt einen nicht unerheblichen Einfluss auf alle Bereiche unseres täglichen Lebens, der in Zukunft voraussichtlich noch weiter steigen wird. Gerade das Wesen und die Historie der VO sind essenziell, um die (neue) Rolle der neuen, vom Namen her noch bestehenden deutschen Datenschutzgesetze und Regelungen einschätzen zu können. Ferner bekommt man dadurch auch schon ein erstes Gefühl für den Umgang damit.
Darüber hinaus werden die wesentlichen Anforderungen der VO beleuchtet, um Ihnen eine kleine Vorstellung davon zu geben, welche Auswirkung die VO auf die tägliche (Datenverarbeitungs-)Praxis von Unternehmen und Behörden hat. Dadurch können Sie bereits grob abschätzen, inwiefern die VO für Sie, bspw. in Ihrer Rolle als Qualitätsmanagementbeauftragter, von Relevanz sein kann.
Außerdem skizziert der Beitrag auch kurz, welche Rolle nach Auffassung des Verfassers das Qualitätsmanagement bei der Umsetzung der VO-Anforderungen spielen sollte.
von:

1 Einleitung

Kaum ein Thema ist derzeit so in aller Munde bzw. wird so kontrovers diskutiert wie die EU-Verordnung (2016/679), in Deutschland als „Datenschutzgrundverordnung” (im Nachfolgenden „VO”) bezeichnet. Insbesondere die mit der VO einhergehenden Konsequenzen für die Praxis von Unternehmen und Behörden können die Gemüter schnell erhitzen.
Unsicherheit
Die konkrete Umsetzung der VO sorgt in der Praxis bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern (weiterhin) für viel Unsicherheit. So herrscht bei ihnen oftmals die Auffassung vor, dass sie jetzt praktisch gar nicht mehr Daten von anderen verarbeiten dürfen. Vielmehr kursiert auch immer mehr die Auffassung, dass man nun erst einmal die „Einwilligung” des Betroffenen einholen muss, um überhaupt etwas mit seinen (personenbezogenen) Daten anstellen zu können.
Verunsicherung und Ängste werden zusätzlich dadurch geschürt, dass beispielsweise in Beratungen, in E-Mail-Newslettern oder auf Webseiten immer wieder vor den immensen Bußgeldern gewarnt wird, die bei einem Verstoß gegen die VO-Vorgaben drohen. Ob diese umfassend betriebene „Angstmacherei” berechtigt ist oder nicht, lässt sich nur schwer einschätzen. Vielmehr wird dies die nahe/ferne Zukunft zeigen.

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